§ 24 – Erleichterungen für EMAS-Standorte
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird; dabei können insbesondere Erleichterungen zu Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen, normal normal Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen, normal normal Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und normal normal zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden. normal normal normal arabic (2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bescheinigt. (3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung kann Erleichterungen für EMAS-Standorte in wasserrechtlichen Verfahren und bei Überwachungen erlassen, wenn diese den Anforderungen der EU-Verordnung entsprechen.
- Diese Erleichterungen können Kalibrierungen, Prüfungen, Messungen und Berichte betreffen.
- Ordnungsrechtliche Erleichterungen sind möglich, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Vorschriften bestätigt.
- Wenn die Bundesregierung keine Rechtsverordnungen erlässt, können die Landesregierungen eigene Vorschriften erlassen.
- Die Landesregierungen dürfen diese Ermächtigung an oberste Landesbehörden weitergeben.